Fassung vom 28.01.2016
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Dietrich-Bonhoeffer-Schule-Lich e.V“. Vereinsregister 21VR1446, Amtsgericht Gießen
Der Verein hat seinen Sitz in Lich.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 – 68AO 77).
(2) Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in Lich.
(3) Diese Förderung wird verwirklicht durch:
- a) finanzielle Zuwendungen für die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und Sachmitteln soweit der Schulträger nicht eintritt,
b) die Förderung der Schulbibliothek, die Förderung und Initiierung besonderer schulischer Projekte, schulischer Arbeitsgemeinschaften und schulischer Veranstaltungen,
c) die der Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen dienen,
d) die Pflege der Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und der Öffentlichkeit,
e) die Unterstützung sozial schwacher Schüler und Schülerinnen bei schulischen Veranstaltungen
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Betreiben eines wirtschaftlichen oder gewerblichen Geschäftes ist ausgeschlossen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zuwendungen verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, Aufhebung oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins weder die eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder Spenden zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Auseinandersetzung desselben.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Zahlungen erfolgen freiwillig mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Die Aufnahme durch den Vorstand wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf die Vereinsmitgliedschaft beim Vorstand zurück.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austritt,
b) mit dem Tode des Mitglieds,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste und
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden. Für minderjährige Mitglieder gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
(3) Streichungen von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein erfolgen auf Beschluss des Vorstandes. Gegen beide Beschlüsse ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist endgültig.
§6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse des Vereins einzuhalten. Sie haben das Ansehen des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet wären, den Verein zu schädigen.
(2) Alle Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
§8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus
- a) dem/der Vorsitzenden, wobei ein Kind des/der Vorsitzenden Schüler/in der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in Lich sein muss. Verlässt das Kind die Schule, kann der/die Vorsitzende sein/ihr Amt noch maximal bis zum Ende der gewählten Amtszeit weiterführen,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in,
d) dem/der Schriftführer/in und
e) den Beisitzern/innen.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Ankündigung im Licher Wochenblatt oder eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des/r Versammlungsleiters/in
b) Entgegennahme des Jahresberichts des/der Kassenwarts/in
c) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
h) Entlassung von Vorstandsmitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über die Berufung gegen Streichung von der Mitgliederliste oder einen Ausschließungsbeschlus
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, dabei gelten Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen weder als Ja- noch als Nein-Stimmen. Wird geheime Abstimmung beantragt, ist diesem Begehren stattzugeben.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los durch den/die Versammlungsleiter/in.
(6) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine solche von Dreiviertel erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(7) Ergänzungen der Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Für die Annahme von Ergänzungsanträgen, die in der Versammlung gestellt werden, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die dort gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es soll auch den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die von ihm/ihr zu bestimmende Protokollführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der/die 1. und der 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch jeweils 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes darunter mindestens einer der Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, davon mindestens eine/einer der beiden Vorsitzenden, anwesend ist. Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden.
(4) Der/die 1. Vorsitzende lädt ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Bei dessen/deren Verhinderung wird die Versammlung von dem/der 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Der/die 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des/der 1. Vorsitzenden. Er/sie unterstützt ihn/sie bei der ordnungsgemäßen Führung des Vereins und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfalle.
(6) Der/die Kassenwart/in erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und führt die Kassenbücher und in Kooperation mit einem/einer Beisitzer/in das Mitgliederverzeichnis.
(7) Zur Vorbereitung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen. Die Aufgabe, Zusammensetzung und Dauer der Tätigkeit eines Ausschusses sind bei dessen Einrichtung konkret zu beschreiben.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn fünf Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einer solchen Regelung zustimmen. Über die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
§11 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordentlichen Neuwahl fort. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Für das Amt des/der 1. Vorsitzenden kann nur kandidieren, dessen Kind Schüler oder Schülerin der Dietrich-Bonhoeffer-Schule ist.
(3) Bei Tod oder Rücktritt eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
(4) Abwesende Mitglieder können für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zusage vorliegt.
(5) Nachdem Wahlvorschläge für die einzelnen Vorstandsämter gemacht worden sind, finden die Wahlen einzeln und auf Handzeichen bzw. auf Antrag in geheimer Wahl statt.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft.
(2) Auf der Mitgliederversammlung werden diese Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
(4) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der amtierende Kassenprüfer für den auf der folgenden Mitgliederversammlung zu erstattenden Prüfungsbericht einen Ersatzkassenprüfer bestimmen. Auf dieser Mitgliederversammlung hat dann die ordentliche Wahl eines neuen Kassenprüfers zu erfolgen.
§ 13 Auflösung, Aufhebung oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins
(1) Wenn der Verein in einer Mitgliederversammlung aufgelöst oder aus einem anderen Grund aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, so sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes (§ 61 Abs. 2 AO 77) an den Träger der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in Lich, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in Lich zu verwenden hat.
Lich, den 28.01.2016